Das schweizerische Parlament hat am 30. September 2016 wichtige Gesetzesanpassungen im Bereich der Mehrwertsteuer (MWST) beschlossen. Diese Änderungen werden am 1. Januar 2018 in Kraft treten.
Hier die wichtigsten Punkte, auf welche sich Unternehmen mit Sitz im Inland als auch im Ausland vorbereiten sollten :
- Neu ist von der Steuerpflicht nur noch befreit, wer insgesamt – also im In- und Ausland – weniger als CHF 100'000 Umsatz pro Jahr erzielt. Für die Umsatzschwelle, bis zu deren Erreichen ein Unternehmen von der Steuerpflicht befreit ist, sind nicht mehr nur die im Inland erzielten Umsätze, sondern sämtliche weltweiten Umsätze eines Unternehmens zu berücksichtigen. Dadurch werden die Wettbewerbsvorteile, welche ausländische Unternehmen hatten, welche in der Schweiz Leistungen angeboten haben, reduziert. Mit den neuen Vorschriften wird grundsätzlich im Inland steuerpflichtig, wer im Inland Leistungen gegen Entgelt erbringt. Eine Befreiung von der Steuerpflicht wird nur noch möglich sein, wenn ein Unternehmen mittels seiner Bücher nachweist, dass es insgesamt – also weltweit betrachtet – die Umsatzschwelle nicht erreicht. Diese Neuerung ist auch für Schweizer Unternehmen wichtig, welche bis anhin in der Schweiz keine oder tiefe Umsätze erzielt haben, aber im Ausland hohe steuerbare Umsätze erzielen. Diese werden neu auch für die tiefen Umsätze in der Schweiz steuerpflichtig.
- Neue obligatorische Unterstellung für im Ausland ansässige Unternehmen, die mit einfuhrsteuerfreien Sendungen an Empfängerinnen und Empfänger im Inland mindestens CHF 100'000 Umsatz pro Jahr erzielen. Diese Neu-Regelung betrifft den grenzüberschreitenden Versandhandel. Technisch realisiert wird diese Neuerung durch das Unterstellungsverfahren. Der Leistungsort gilt demnach als im Inland gelegen, wenn mit einfuhrsteuerbefreiten Kleinsendungen mindestens CHF 100'000 Umsatz pro Jahr in der Schweiz erzielt wird. Dadurch wird der Händler in der Schweiz MWST-pflichtig und muss auf seinen Rechnungen die Schweizer MWST ausweisen.
- Neu kann die freiwillige Versteuerung (Option) auch ohne offenes Ausweisen der Steuer gegenüber der Kundschaft durch Deklaration mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung erfolgen. Bis anhin musste die MWST offen auf den Rechnungen an die Kunden ausgewiesen werden.
- Neu findet der reduzierte Steuersatz von 2.5% auch auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher Anwendung. Somit wird eine Gleichbehandlung der gedruckten und der Online-Zeitungen erreicht.
Viele weitere Detailbestimmungen sind ebenfalls angepasst worden. Ein Blick in das geänderte Gesetz ist deshalb empfehlenswert um einen allfälligen Handlungsbedarf abzuklären. Sehr gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.






