Die Schweizer Stimmbevölkerung beschloss am 9. Februar 2014 mit 62 Prozent Ja-Stimmen ein Ja zur Vorlage zu Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur FABI.
Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Verfassungsänderungen und die damit verbundenen Erlasse per 1. Januar 2016 in Kraft treten. In dieser Vorlage war auch ein steuerlicher Teil enthalten, welcher bei den Berufskosten den Abzug für die Fahrkosten beschränkt. Seit dem 1. Januar 2016 (somit für die Steuerklärung 2016, welche im Verlaufe des Jahres 2017 einzureichen ist) gelten somit folgende Regelungen:
Arbeitnehmer ohne Geschäftsauto
Ab dem Steuerjahr 2016 ist der Abzug für Fahrkosten bei der direkten Bundessteuer auf CHF 3'000 und im Kanton Bern bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf CHF 6'700 Franken beschränkt (andere Kantone kennen unterschiedlich hohe Beträge). Diese Beschränkung wird im Rahmen der Veranlagung automatisch berücksichtigt.
Beispiel 1 :
Ein Arbeitnehmer hat ein Generalabonnement SBB für CHF 3'655 (GA für 2016). Bis anhin konnte dieser Betrag vollumfänglich unter der Position Fahrkosten bei den Berufskosten geltend gemacht werden. Neu ist bei der direkten Bundessteuer nur noch ein Abzug bis maximal CHF 3'000, bei den Kantons- und Gemeindesteuer bis maximal CHF 6'700 möglich. Vorliegend ergibt sich somit für diesen Arbeitnehmer auf Stufe direkte Bundessteuer ein zusätzliches Einkommen von CHF 655. Auf Stufe Kantons- und Gemeindesteuer können weiterhin die gesamten Kosten für das GA geltend gemacht werden.
Beispiel 2 :
Ein Arbeitnehmer pendelt mit dem Auto von seinem Wohnsitz an den Arbeitsort. Die Strecke beträgt insgesamt 46 Kilometer (Hin- und Rückfahrt). Bisher berechnete sich der Abzug für Fahrkosten wie folgt:
46 Kilometer x 220 Arbeitstage x CHF 0.70 = CHF 7'084.
Neu berechnet sich der Abzug gleich, ausser dass dann bei der direkte Bundessteuer nur CHF 3'000 und für die Kantons- und Gemeindesteuer nur CHF 6'700 abzugsfähig sind.
Arbeitnehmer mit Geschäftsauto
Wenn Sie ein Geschäftsauto vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt erhalten, wird Ihnen im Lohnausweis unter Ziffer 2.2 ein geldwerter Anteil als zusätzliches steuerbares Einkommen aufgerechnet. Diese Aufrechnung ist als Entschädigung für die private Benutzung des Geschäftsfahrzeuges gedacht. Diese Aufrechnung entschädigt aber nicht den Arbeitsweg. Dafür wird Ihnen das Feld F des Lohnausweises angekreuzt, so dass Sie keinen Abzug für Fahrkosten vom Wohnsitz an den Arbeitsort geltend machen können.
Steht Ihnen für den Arbeitsweg ein Geschäftsauto zur Verfügung, liegt eine geldwerte Leistung vor, die Lohneinkommen darstellt. Ab der Steuerperiode 2016 ist dieses Lohneinkommen (CHF 0.70 pro Kilometer Arbeitsweg) in der Steuererklärung als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (in den Steuererklärungsformularen des Kantons Bern unter Ziffer 2.21: «Entschädigungen, die im Nettolohn nicht enthalten sind») zu deklarieren. Bei ganzjähriger Erwerbstätigkeit ist in der Regel von 220 Arbeitstagen auszugehen. Sind Sie ganz oder teilweise im Aussendienst tätig (z. B. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, Erwerbstätigkeit auf Baustellen oder für auswärtige Projekte), so sind für die Berechnung der geldwerten Leistung nur die Tage zu berücksichtigen, an denen Sie vom Wohnort mit dem Geschäftsfahrzeug an die übliche, permanente Arbeitsstätte gefahren sind. Ihr Arbeitgeber bescheinigt unter Ziffer 15 Ihres Lohnausweises, welchen prozentualen Anteil Ihrer Tätigkeit Sie als Aussendienst leisten.
Beispiel 1 :
Ein Arbeitnehmer pendelt mit dem Geschäftsauto von seinem Wohnsitz an den Arbeitsort. Die Strecke beträgt insgesamt 46 Kilometer (Hin- und Rückfahrt). Unter Ziffer 2.21 der Steuererklärung des Kantons Bern muss folgende Aufrechnung vorgenommen werden:
46 Kilometer x 220 Arbeitstage x CHF 0.70 = CHF 7'084.
Neu können im Formular 6 unter den Berufskosten auch für Inhaber eines Geschäftsfahrzeuges die Fahrkosten geltend gemacht werden. Diese sind aber bei der direkte Bundessteuer nur bis maximal CHF 3'000 und bei den Kantons- und Gemeindesteuern nur bis maximal CHF 6'700 abzugsfähig. Im vorliegenden Beispiel resultiert somit für diesen Arbeitnehmer auf Stufe direkte Bundessteuer ein zusätzliches steuerbares Einkommen von CHF 4'084 und auf Stufe Kantons- und Gemeindesteuer ein solches von CHF 384.
Beispiel 2 :
Ein Arbeitnehmer ist Aussendienstmitarbeiter und pendelt zu 50% mit dem Geschäftsauto von seinem Wohnsitz an den Arbeitsort und zu 50% fährt er direkt von zu Hause zu den Kunden. Die Strecke zum Arbeitgeber beträgt insgesamt 46 Kilometer (Hin- und Rückfahrt). Im Lohnausweis ist unter Ziffer 15 der Vermerk: "50% Aussendienst". Unter Ziffer 2.21 der Steuererklärung des Kantons Bern muss folgende Aufrechnung vorgenommen werden:
46 Kilometer x 220 Arbeitstage x CHF 0.70 x 50% Aussendienst = CHF 3'542.
Neu können im Formular 6 unter den Berufskosten auch für Inhaber eines Geschäftsfahrzeuges die Fahrkosten geltend gemacht werden. Diese sind aber bei der direkte Bundessteuer nur bis maximal CHF 3'000 und bei den Kantons- und Gemeindesteuern nur bis maximal CHF 6'700 abzugsfähig. Im vorliegenden Beispiel resultiert somit für diesen teilweisen Aussendienstmitarbeiter auf Stufe direkte Bundessteuer ein zusätzliches steuerbares Einkommen von CHF 542. Auf Stufe Kantons- und Gemeindesteuer resultiert kein zusätzliches steuerbares Einkommen.
Anwendbarkeit ?
Mit Motion vom 18. Dezember 2015 hat Ständerat Erich Ettlin den Bundesrat beauftragt, die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) anzuweisen, die ab 2016 vorgesehene Verwaltungspraxis, welche zu einer zusätzlichen Einkommensbesteuerung Unselbstständigerwerbender mit einem Geschäftsfahrzeug führt, nicht umzusetzen. Die Motion wurde vom Ständerat an seiner Sitzung vom 27. September 2016 angenommen. Der Nationalrat hat am 27. Februar 2017 die Motion mit folgender Änderung angenommen: Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Änderungen vorzuschlagen, damit auf Verwaltungsstufe ein Einkommensanteil für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg mit den 9,6% des Fahrzeugkaufpreises für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs mitabgegolten ist.
Es ist somit offen, wie lange die heute anzuwendende Regelung gültig sein wird.






